Kein Regressverzicht bei Nachbargefälligkeit

News vom 12.02.2016
Kein Regressverzicht bei Nachbargefälligkeit

Wer einem Nachbarn leicht fahrlässig bei Ausführung einer Gefälligkeit einen Schaden zufügt, für den dessen Gebäude- und Hausratsversicherung aufkommt, kann von dieser Versicherung in Anspruch genommen werden. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.11.2015 (Az. 9 U 26/15) entschieden, dass aus dem Nachbarschaftsverhältnis keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz abgeleitet werden kann.


Im konkreten Fall hatten der Beklagte und sein Nachbar wechselseitig die Bewässerung der Hausgärten während der urlaubsbedingten Abwesenheit des jeweils anderen übernommen. Der eine Nachbar hatte den Teich bewässert und vergessen, die Außenwasserstelle wieder abzusperren. Der Teich lief über und verursachte einen hohen vierstelligen Schaden.


Das Landgericht vertrat in der vorangehenden Instanz zunächst noch die Ansicht, dass der Regressanspruch des Versicherers gegen den Nachbarn nicht bestehe. Zur Begründung führte es aus, ebenso wie im Verhältnis des Gebäudeversicherers eines Vermieters zum Mieter, bei dem die Rechtsprechung mit Rücksicht auf das lang angelegte Mietverhältnis eine Haftungsbeschränkung annehme, müsse dies auch für das gute nachbarschaftliche Verhältnis gelten, das ebenso wie ein langfristiges Mietverhältnis von Spannungen freigehalten werden solle.


Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung jedoch auf, gab dem Versicherer Recht und sprach den Regressanspruch zu. Zwar liege bei diesem Sachverhalt eine Gefälligkeit vor, allerdings gebe es für einen zwischen den Nachbarn vereinbarten Haftungsausschluss keine Anhaltspunkte. Es lasse sich alleine aus einem guten Nachbarschaftsverhältnis keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ableiten.


Eine solche Beschränkung erkenne die Rechtsprechung nur bei Gebäudeversicherungsverträgen zwischen dem vermietenden Eigentümer als Versicherungsnehmer und seiner Gebäudeversicherung an, auf diesen Sachverhalt hatte sich auch das Landgericht bezogen. Sie sei aber nicht auf andere Fallgestaltungen zu übertragen. Denn der hinter der Annahme eines Regressverzichts stehende Gedanke der Vermeidung der Belastung eines Rechtsverhältnisses könne nicht auf den hier vorliegenden Sachverhalt angewendet werden.


Als Begründung führt das Gericht aus, dass sich das Gebrauchsrecht des Mieters auf das Gebäude und nicht auf den Hausrat des Vermieters beziehe. Während der Mieter für die Prämien einer Hausratsversicherung des Vermieters nicht aufkomme, sei er bei einer Gebäudeversicherung über die Miete oder die Nebenkosten an der Prämie beteiligt, bei Letzterer ist daher ein Regressverzicht zur Schonung des Mietverhältnisses geboten.


Wenn man ein Mietverhältnis insgesamt von Regressbelastungen freihalten wolle, müsse man beispielsweise auch dem Fahrzeug-Kaskoversicherer und dem Krankenversicherer des Vermieters einen Regressverzicht zumuten, wenn der Mieter versehentlich das Fahrzeug des Vermieters beschädige oder den Vermieter körperlich verletzte. Einen so weit gefassten Regressverzicht lehne die Rechtsprechung aber zu Recht ab.


Es bleibt also dabei, dass nur der Gebäudeversicherer des Vermieters gegen den Mieter keinen Regress nehmen kann.